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Redaktion Mittagsmagazin

Obdachlose ohne Anschrift können Bürgergeld beantragen

Obdachlose müssen dem Jobcenter keine feste Postanschrift angeben, um Bürgergeld zu erhalten, wie das Bundessozialgericht feststellte. Mehr dazu jetzt in einem „Besser Leben Spezial“.


Die geltenden Vorschriften besagen lediglich, dass Wohnsitzlose “erreichbar” sein müssen, um Anspruch auf Bürgergeld zu haben. Nach Ansicht der Richter genügt es, wenn Bürgergeldempfänger einmal monatlich ihre Post im Jobcenter abholen und telefonisch erreichbar sind.


In diesem speziellen Fall bezog der obdachlose Kläger sein Arbeitslosengeld II monatlich am Schalter des Jobcenters Stuttgart und nahm dabei auch seine Post entgegen. Er verfügt über keine feste Postanschrift und übernachtet oft an Bushaltestellen oder in verlassenen Gebäuden. Als das Jobcenter ihm mitteilte, dass er seine Post nicht mehr am Schalter abholen könne, weigerte sich der Obdachlose, eine Postadresse zu besorgen, und lehnte auch die Nutzung eines Briefkastens bei einem christlichen Sozialdienst ab. Daraufhin wurde sein Arbeitslosengeld II nicht mehr gewährt. Schließlich einigten sich das Jobcenter und der obdachlose Kläger vor Gericht auf einen Vergleich.

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