Menschen, die vom großangelegten Datenleck bei Facebook betroffen sind, können nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) leichter Schadenersatz verlangen. Alles dazu in den Nachrichten im LSJonline-Mittagsmagazin.
Laut dem Urteil reicht es aus, nachzuweisen, dass die eigenen Daten Teil des Vorfalls waren. Ein Missbrauch der Daten muss nicht bewiesen werden, ebenso wenig konkrete Auswirkungen wie Angst oder Sorge der Betroffenen.
Leitentscheidungsverfahren erstmals genutzt
Der BGH nutzte hierbei zum ersten Mal das neue Instrument des Leitentscheidungsverfahrens. Dieses Urteil hat Signalwirkung für tausende ähnliche Klagen, die aktuell an Gerichten in Deutschland verhandelt werden. Dennoch betonte der vorsitzende Richter, dass ein Schadenersatz bei einem reinen „Kontrollverlust“ der Daten in der Regel nur gering ausfallen könne. Als Beispiel nannte er 100 Euro pro betroffener Person. Das Oberlandesgericht Köln muss nun den Fall erneut prüfen, insbesondere ob ein Datenschutzverstoß vorlag und wie der Schaden konkret zu bewerten ist.
Hintergrund: Der Vorfall von 2021
Im April 2021 veröffentlichten Unbekannte die Daten von 533 Millionen Facebook-Nutzer aus 106 Ländern im Internet. Die Täternutzten dabei eine Funktion zur Freundessuche, um an die Daten zu gelangen. Zahlreiche Klagen folgten, die jedoch bisher vorwiegend ohne Erfolg blieben.
Reaktion von Meta
Der Mutterkonzern Facebooks, Meta, hält die Klagen weiterhin für unbegründet. Anwalt Martin Mekat von der Kanzlei Freshfields erklärte jüngst, dass beim Vorfall kein Datenschutzverstoß vorgelegen habe und die Facebook-Systeme nicht gehackt worden seien.