Am 23. Februar 2025 wird in Deutschland ein neues Parlament gewählt. Es handelt sich um die Wahl des 21. Deutschen Bundestags. Mit der Wahlrechtsreform von 2023 hat sich einiges verändert – unter anderem die Anzahl der Abgeordneten. Alles dazu in den Nachrichten im LSJonline-Mittagsmagazin.
Feste Zahl: 630 Sitze im Bundestag
Die Reform hat die Gesamtzahl der Abgeordneten auf 630 Sitze begrenzt. Im Vergleich zur aktuellen Lage ist das eine deutliche Reduzierung – mehr als 100 Mandate weniger.
Zu den Hauptaufgaben des Bundestags zählen die Gesetzgebung, die Verabschiedung des Bundeshaushalts und die Wahl des nächsten Bundeskanzlers oder der nächsten Bundeskanzlerin.
Wahlverfahren: Wie die Stimmen vergeben werden
Zwei Stimmen pro Wähler*in
Die Wahl erfolgt in 299 Wahlkreisen nach dem Prinzip der personalisierten Verhältniswahl. Das bedeutet, dass jede*r Wahlberechtigte zwei Stimmen abgeben kann:
Erststimme: Diese wird für eine Direktkandidat*in im eigenen Wahlkreis abgegeben.
Zweitstimme: Diese entscheidet über die Sitzzahl der Parteien im Bundestag und ist damit ausschlaggebend für die Machtverhältnisse.
Die Zweitstimme hat größeres Gewicht
Die Verteilung der Sitze basiert auf dem Ergebnis der Zweitstimmen. Parteien besetzen ihre Sitze zunächst mit Direktkandidat*innen, die in den Wahlkreisen die Mehrheit erreicht haben. Sind einer Partei noch weitere Sitze zugeteilt, werden diese durch die Landeslisten ergänzt.
Was bringt die Reform von 2023?
Eine bedeutende Änderung betrifft die sogenannten Überhang- und Ausgleichsmandate, die nun abgeschafft sind. Das hat zur Folge, dass erstmals Direktkandidat*innen, die ihre Wahlkreise gewinnen, nicht in den Bundestag einziehen könnten, wenn ihre Partei insgesamt weniger Sitze beanspruchen kann.
Sperrklausel und Ausnahmen
Fünf-Prozent-Hürde bleibt bestehen
Parteien müssen mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten, um in den Bundestag einzuziehen. Eine Ausnahme gilt, wenn sie mindestens drei Wahlkreise direkt gewinnen.
Grundmandatsklausel bleibt vorerst gültig
Die Grundmandatsklausel, die eigentlich abgeschafft wurde, bleibt durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts weiterhin in Kraft und gilt auch für die Bundestagswahl 2025.
Wer darf wählen?
Voraussetzungen für Wahlberechtigte
Wahlberechtigt sind deutsche Staatsbürger*innen ab 18 Jahren. Dabei müssen sie seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben oder sich gewöhnlich im Land aufhalten.
Eintrag ins Wählerverzeichnis
In der Regel erfolgt die Eintragung ins Wählerverzeichnis automatisch, sofern die Person in Deutschland gemeldet ist.