Kein Kunstschutz: BGH entscheidet gegen Urheberrecht für Birkenstock-Sandalen
- Redaktion Mittagsmagazin
- 21. Feb.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Birkenstock-Sandalen fallen nicht unter den Schutz des Urheberrechts. Alles dazu in den Nachrichten im LSJonline-Mittagsmagazin.
Damit dürfen konkurrierende Unternehmen ihre ähnlichen Schuhmodelle weiterhin vertreiben. Dieses Urteil wurde am Donnerstag in Karlsruhe gefällt. (Az. I ZR 16/24 u.a.)
Der Streit um vier Schuhmodelle
Gegenstand des Verfahrens waren vier Schuhmodelle – drei Sandalen und ein Clog. Unternehmen wie Tchibo, das dänische Modehaus Bestseller und die Wortmann-Tochter shoe.com boten vergleichbare Designs an. Birkenstock versuchte, den Verkauf dieser Modelle gerichtlich zu unterbinden und forderte sogar deren Rücknahme und Vernichtung. Das Unternehmen argumentierte, dass seine ikonischen Sandalen als Werke der angewandten Kunst gelten müssten und daher urheberrechtlichen Schutz genießen sollten.
BGH weist Klage zurück
Wie bereits zuvor das Oberlandesgericht entschied auch der BGH gegen Birkenstock. Die Richter in Karlsruhe stellten fest, dass die Sandalen nicht die erforderliche „Gestaltungshöhe“ erreichen, um als Werke der angewandten Kunst eingestuft zu werden. Es fehle an einer freien, kreativen Schöpfung – stattdessen sei das Design der Sandalen stark von technischen und funktionalen Aspekten geprägt.
„Rein handwerkliches Schaffen ist nicht geschützt“
Das Gericht betonte in seinem Urteil: „Das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente ist dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich.“ Somit bleibt Birkenstock der gewünschte Schutz verwehrt, und Konkurrenten können weiterhin ähnliche Schuhmodelle anbieten.