Die AfD hat kein Anrecht darauf, automatisch den Vorsitz in Bundestagsausschüssen zu übernehmen. Dies bestätigte das Bundesverfassungsgericht. Alles dazu in den Nachrichten im LSJonline-Mittagsmagazin.
Es entschied, dass es keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot der Fraktionen gibt, wenn die Kandidaten der AfD nicht in den Vorsitz eines Ausschusses gewählt werden. Kommt es zu keiner Einigung über den Vorsitz, müssen die Ausschussmitglieder eine Wahl durchführen, die frei und ohne Verpflichtung auf ein bestimmtes Ergebnis ablaufen muss.
Kein Recht auf Ausschussvorsitze in der aktuellen Legislaturperiode
Auch in der laufenden Legislaturperiode wurde keiner der AfD-Kandidaten in Ausschüssen wie Recht, Inneres, Gesundheit oder Entwicklung zum Vorsitzenden gewählt. Die AfD berief sich dabei auf eine Tradition, nach der jede Fraktion entsprechend ihrer Größe eine bestimmte Anzahl von Ausschussvorsitzen zugewiesen bekomme. Sie argumentierte, dass das Nichterwählen ihrer Kandidatdas Recht auf gleichberechtigte Mitwirkung, auf effektive Opposition und auf eine faire Anwendung der Bundestagsordnung verletze.
Stephan Brandners Abwahl als Ausschussvorsitzender
Das Gericht wies auch eine Klage der AfD gegen die Abwahl von Stephan Brandner, ehemals Vorsitzender des Rechtsausschusses, zurück. Seine Absetzung wurde aufgrund mehrerer umstrittener Äußerungen als gerechtfertigt angesehen. Brandner hatte im Jahr 2019 auf Twitter eine Aussage verbreitet, die nach dem Anschlag in Halle, bei dem zwei Menschen starben, eine Unterscheidung zwischen „deutschen“ Opfern und denen in Moscheen und Synagogen machte. Außerdem bezeichnete er das Bundesverdienstkreuz, das Udo Lindenberg verliehen wurde, als „Judaslohn“ für dessen Kritik an der AfD. Diese und andere Äußerungen führten im November 2019 zu seiner Abwahl – ein einmaliger Vorgang in der Geschichte der Bundesrepublik.