Gemäß einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darf in Schulzeugnissen vermerkt werden, wenn Teilleistungen bei der Benotung außer Acht gelassen wurden. Mehr dazu jetzt in den „Besser Leben News“.
Jedoch sollte eine derartige Regelung nicht nur auf Fälle von Legasthenie, also einer Lese-Rechtschreib-Störung, beschränkt sein. Drei ehemalige Abiturienten aus Bayern waren erfolgreich mit ihren Verfassungsbeschwerden, da bei Schülerinnen und Schülern mit anderen Behinderungen keine Zeugnisvermerke existierten, obwohl einzelne Teilleistungen nicht bewertet wurden.
Dies führte zu einer Benachteiligung der Betroffenen, und die Vermerke waren verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, erklärte Harbarth. Die Kläger fühlten sich durch die Vermerke im Abiturzeugnis diskriminiert und hatten sich durch alle Instanzen geklagt. Im Jahr 2015 wurde ihren Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht eine Absage erteilt.
Daraufhin reichten sie Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe ein. Das höchste deutsche Gericht hob nun die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts auf. "Damit werden die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs rechtskräftig, wonach den Beschwerdeführern ein Abiturzeugnis ohne Zeugnisbemerkung auszustellen ist."
Menschen mit Behinderung erhalten in Schulprüfungen einen sogenannten Nachteilsausgleich. Das bedeutet beispielsweise für Legasthenikerinnen und Legastheniker, dass sie mehr Zeit zum Schreiben erhalten.
Darüber hinaus gibt es in vielen Bundesländern, darunter Bayern, die Option des "Notenschutzes". Auf Antrag lassen Lehrkräfte die Rechtschreibung dann nicht in die Noten einfließen. Bislang vermerken sie im Zeugnis, dass sie die Leistung anders bewertet haben.
Gemäß dem Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie sind etwa zwölf Prozent der deutschen Bevölkerung von mindestens einer der Beeinträchtigungen betroffen. Bei Dyskalkulie oder Rechenstörung sind die Rechenfertigkeiten beeinträchtigt, ohne dass dies allein durch eine Intelligenzminderung oder unangemessene Beschulung erklärt werden könnte.